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AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Marktordnung
für die Teilnahme an Antikmärkten und Flohmärkten der Firma GWS MÄRKTE


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1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Einzelunternehmerin Nicole Heerdt, handelnd unter „GWS Märkte“, Sint Oedenroder Str. 1, 63755 Alzenau, (nachfolgend „Veranstalter“), gelten für alle Verträge über die Teilnahme an Antikmärkten und/oder Flohmärkten (nachfolgend „Markt bzw. Märkte“), die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Teilnehmer“) mit dem Veranstalter hinsichtlich der auf der Website des Veranstalters unter www.antikmarkte.net oder in sonstigen Werbeträgern dargestellten Märkten abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Teilnehmern widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsgegenstand
Der Veranstalter stellt dem Teilnehmer für die Dauer des Marktes einen Standplatz zur Verfügung, über den der Teilnehmer seine Waren Besuchern (nachfolgend „Besucher“) des Marktes zum Verkauf anbieten kann. Der Veranstalter tritt dabei lediglich als Vermittler auf und wird nicht selbst Vertragspartner der zwischen Teilnehmern und Besuchern geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung der zwischen Teilnehmern und Besuchern geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen diesen Parteien. Der Veranstalter nimmt Willenserklärungen, die zwischen Teilnehmern und Besuchern ausgetauscht werden, nicht entgegen. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass es zwischen Teilnehmern und Besuchern tatsächlich zum Vertragsschluss kommt. Auch übernimmt der Veranstalter keine Gewähr dafür, dass der Teilnehmer bestimmte Umsatzziele erreicht. Der Besuch oder Teilnahme des Marktes erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Winterdienst wird nicht durchgeführt.

3. Anmeldung, Vertragsschluss, Stornierung
3.1. Für die Teilnahme an Antikmärkten muss sich der Teilnehmer zuvor wie folgt anmelden:
Der Teilnehmer kann per Telefon, Fax, E-Mail, Brief oder über das auf der Website des Veranstalters vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Veranstalter richten. Der Veranstalter lässt dem Teilnehmer auf dessen Anfrage hin per E-Mail, Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot zur Teilnahme an dem Markt zukommen. Dieses Angebot kann der Teilnehmer durch eine gegenüber dem Veranstalter abzugebende Annahmeerklärung per Fax, E-Mail oder Brief oder durch Zahlung des vom Veranstalter angebotenen Teilnahmeentgelts innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Annahme durch Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs beim Veranstalter maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Teilnehmers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Teilnehmer das Angebot des Veranstalters innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Veranstalter nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann den angebotenen Standplatz anderweitig vergeben. Über die wirksame Anmeldung erhält der Teilnehmer eine Anmeldebestätigung in Textform.

3.2. Für die Teilnahme an Flohmärkten erfolgt die Anmeldung direkt am Ort des Marktes unmittelbar vor Beginn des Marktes.

3.3. Stornierungen Ihrer Reservierungen müssen in Bad Nauheim spätestens 5 Tage und in Bad Orb 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin in schriftlicher oder telefonischer Form erfolgen. Bei Nichteinhaltung werden 50% der errechneten Standgebühr fällig. Falls sich ein Teilnehmer weigert diese zu zahlen, wird dieser von der Teilnahme an weiteren Märkten ausgeschlossen!

4. Teilnahmeberechtigung, Vertragsübertragung

4.1. Die Teilnahme an Antikmärkten ist unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen vorbehalten, die als Unternehmer handeln.

4.2. Die Teilnahme an Flohmärkten ist natürlichen Personen vorbehalten, die als Unternehmer oder Verbraucher handeln. Nicht unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen (insbesondere Minderjährige) dürfen nur mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters teilnehmen. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahme in diesem Fall von der Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters abhängig zu machen.

4.3. Bei Antikmärkten ist nur die in der Anmeldebestätigung namentlich genannte Person teilnahmeberechtigt. Bei Flohmärkten ist nur die bei der Anmeldung vor Ort namentlich genannte Person teilnahmeberechtigt. Eine Vertragsübertragung auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich.

4.4. Tritt ein Dritter in den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für das Teilnahmeentgelt und die durch den Eintritt des Dritten gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern sich aus dem Angebot des Veranstalters nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

5.2. Kosten für Anreise, Übernachtung und Verpflegung sind nicht im Preis inbegriffen und vom Teilnehmer selbst zu tragen.

5.3. Bei Antikmärkten ist das Teilnahmeentgelt unmittelbar nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig und kann durch Überweisung auf das Bankkonto des Veranstalters gezahlt werden, oder nach Absprache am Veranstaltungstag Bar vor Ort entrichtet werden.

5.4. Bei Flohmärkten ist das Teilnahmeentgelt unmittelbar nach der Anmeldung bzw. Einfahrt auf das Gelände vor Ort in bar an den Veranstalter oder seiner Beauftragten zu entrichten.

6. Handelsgut

6.1. Das Anbieten und der Verkauf folgender Waren ist generell untersagt: Neuware, Restposten & Konkursware, Kunsthandwerk, lebende Tiere oder Tierpräparationen, Plagiate, Raubkopien, Produkte jeglicher Art mit verfassungsfeindlichen Symbolen, Waffen jeglicher Art (auch Messer), Gewalt verherrlichende und/oder rassistische Schriften, pyrotechnischen Gegenstände (z. B. Feuerwerkskörper), Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Datenträger mit FSK=18 oder ohne Angabe einer FSK bzw. mit ausländischer FSK sowie Pornographie.

6.2. Bei Artikeln, die rechtlichen Beschränkungen unterliegen (z. B. Altersfreigabe), hat sich der Teilnehmer zu versichern, dass der Käufer die Ware rechtmäßig erwirbt (z. B. durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises). Der Verkauf von Waren an nicht unbeschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gestattet.

6.3. Lebensmittel dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und unter Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und evtl. behördlicher Auflagen verkauft werden.

6.4. Der Veranstalter behält sich nach eigenem billigen Ermessen vor, Waren vom Verkauf auszuschließen, bei denen
• eine Seriennummer fehlt, unvollständig oder unlesbar ist,
• das CE-Zeichen fehlt oder unlesbar ist,
• wesentliche Änderungen vorgenommen wurden,
• der begründete Verdacht besteht, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.

6.5. Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Angebote vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über den Zustand der Ware zu machen. Die vom Verkäufer hierbei gemachten Angaben sind als Zustandsbeschreibung Vertragsbestandteil.

6.6. Der Teilnehmer sichert zu, über die Berechtigung zu verfügen, die Ware zu verkaufen und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Teilnehmer sichert ferner zu, dass die Ware frei von jeglichen Rechten Dritter ist.

7. Standplatz

7.1. Der Verkauf darf nur an einem zugewiesenen Standplatz erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Eine Untervermietung oder Abtretung des Standplatz seitens des Ausstellers, sowie der Verkauf durch das Hinzustellen zu anderen Verkäufern bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.

7.2. Das Anbieten von Gegenständen durch direkte Ansprache der Besucher (”Herumgehen”) Vorführung oder sogenannter "Kofferraum bzw. Parkplatzgeschäfte" ist untersagt. Bei Nichteinhaltung verpflichten Sie sich zur Zahlung einer Standgebühr in Höhe von 20,00 Euro.

7.3. Bei der Einrichtung des Standplatzes sind für das Mobiliar die vom Veranstalter vorgegebenen Dimensionen einzuhalten. Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen, in Böden, an Wänden und Decken ist unzulässig, sowie das Anbringen von Dekorations- und Verkaufsgütern. Das Auflegen von Teppichen, Planen oder anderem Materialien unmittelbar auf den Boden durch die Teilnehmer hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden.

7.4. Sofern nicht anders vereinbart beträgt die maximale Tiefe eines Standes ab Fahrzeug inkl. Leerräumen 2,50 Meter. Tiefere Standplätze sind nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters und gegebenenfalls gegen Aufpreis zulässig.

7.5. Ferner ist bei der Einrichtung des Standplatzes auf eine ausreichend breite Fahrgasse zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen zu achten. Diese beträgt bei Märkten auf privaten Grundstücken mindestens 3 Meter, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 3,50 Meter.

7.6. Sofern nicht anders vereinbart, ist das Abspielen von Musik am Stand nicht gestattet. Gegebenenfalls anfallende GEMA-Gebühren gehen zu Lasten des Teilnehmers.

7.7. Feuer und offenes Licht am Stand sind nur nach vorheriger Erlaubnis des Veranstalters zulässig. Solange Feuer und/oder offenes Licht betrieben werden, muss der Stand durchgehend beaufsichtigt sein. Zusätzlich ist vom Teilnehmer ein geeigneter Feuerlöscher vorzuhalten.

7.8. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet seinen Standplatz sauber zu halten und auch zu verlassen. Nicht verkaufte/beschädigte Ware sind vom Teilnehmer wieder mitzunehmen. Ebenso das Standzubehör wie Tische, Stühle und Verpackungsmaterialien etc. Anfallender Müll ist vom Teilnehmer selbst zu entsorgen und darf nicht in den auf dem Markt befindlichen Mülleimern entsorgt werden. Raucher sind verpflichtet einen Aschenbecher mitzubringen und diesen auch zu benutzen. Bei Zuwiderhandlung und der daraus resultierenden Kosten (z.B. Reinigung & Entsorgung, Gebühren, Strafen etc.) sind ausschließlich vom betroffenen Teilnehmer zu tragen. Etwaige Regressansprüche (z.B. Diebstahl, Vandalismus etc.) können nicht an den Veranstalter geltend gemacht werden. Berechnetes Reinigungspfand wird ausschließlich am Standplatz durch das Ordnungspersonal gegen Vorlage der dafür ausgehändigten Quittung zurückerstattet. Bei Verlassen des Standplatzes erlischt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung des Reinigungspfandes.

7.9. Die Marktzeiten insbesondere bei den Antikmärkten sind unbedingt einzuhalten. Bei Nichtbeachtung kann der Aussteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden!

7.10. Desweiteren werden bei Antikmärkten keine Fahrzeuge am Stand gestattet, Sie können zum kurzen Be- und Entladen an den jeweiligen Standplatz fahren, danach muss das Händler Fahrzeug unverzüglich auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden. Etwaige Gebühren etc. gehen zu Lasten des Ausstellers.

7.11. Die Hinweise auf den Mitteilungen bzw. den Handzetteln sind zu beachten. Bei genehmigungspflichtigen Antikmärkten bzw. Veranstaltungen welche an Sonn- und Feiertagen außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten liegen, hat jeder Aussteller ein Schild mit Name und ladungsfähiger Adresse gut sichtbar für alle an seinem Stand für die Dauer der festgesetzten Marktzeit zu befestigen. Auf Verlangen der Marktleitung oder der zuständigen Behörden sind die entsprechenden Unterlagen vorzulegen bzw. auszuhändigen.

7.12. Jeglicher Verkauf & Mitführen von Waffen, Schusswaffen, Anscheinswaffen, Waffenteilen & Munition im Sinne des Waffengesetzes, sowie Messer, Hieb - und Stichwaffen sind ausdrücklich verboten! Sonstige Messer & Gegenstände, welche sich als Hieb & Stichwaffen eignen, z.B. Küchenmesser, Brieföffner oder Messer etc. die vom Gesetzgeber erlaubt sind, müssen im Einwirkunksbereich des Ausstellers in verschließbaren Schaukästen platziert werden. Absolut Verboten sind auch unberechtigte Verkäufe von Gegenständen mit sichtbaren SS- Runen, sichtbaren Hakenkreuzen sowie Gegenstände mit rassistischen, fremdenfeindlichen, radikalen oder sonstiger verfassungsfeindlicher Propaganda.

8. Einlass-/Auf- und Abbautermine

8.1. Einlass-/Auf- und Abbautermine sind in der Terminübersicht des Veranstalters aufgeführt und einzuhalten. Der Veranstalter behält sich vor, verfrüht anreisende Teilnehmer abzuweisen oder bis zum Beginn des Marktes in Wartepositionen einzuweisen. Die Zuweisung der Standplätze erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eintreffens am Marktort. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, Teilnehmer aus organisatorischen Gründen vorzuziehen.

8.2. Das Verlassen des Marktgeländes ist üblicherweise ab ca. 1/2 Stunde vor Ende des Marktes möglich. Eine frühere Ausfahrt kann verwehrt werden, sofern dies aus organisatorischen oder aus Gründen der Sicherheit notwendig ist. Fahrzeugbewegungen während des Marktes sind nur unter Aufsicht und unter Anweisung des Ordnungspersonals gestattet. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Teilnehmer seinen Stand bis spätestens 30 Minuten nach Ende des Marktes vollständig abzubauen und das Marktgelände zu verlassen. Der Veranstalter behält sich vor, dem Teilnehmer bei Überschreitung der vorgenannten Frist je vollendete 15 Minuten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,- Euro zu berechnen. Dem Teilnehmer wird jedoch der Nachweis gestattet, dem Veranstalter sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

9. Werbung Das Verteilen von Werbung oder Propagandaständen auf dem Marktgelände bedarf der vorherigen Erlaubnis des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich vor, dies nur unter besonderen Voraussetzungen zu gestatten und hierfür ein zusätzliches Entgelt zu berechnen.

10. Foto- und Videoaufnahmen
Es kann vorkommen, dass auf den Märkten Fotoaufnahmen, Werbeaufnahmen, oder Fernsehserien produziert werden, hierzu bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Außerdem werden gelegentlich Fotos durch die lokale Presse angefertigt. Darüber hinaus sind einige Märkte Videoüberwacht. Der Veranstalter wird den Teilnehmer hierauf im konkreten Fall hinweisen. Der Teilnehmer erklärt sich mit Betreten des Marktes hiermit einverstanden. Eine Vergütung für die Aufnahmen erfolgt nicht.

11. Änderung oder Ausfall des Marktes

11.1. Der Veranstalter behält sich vor, Zeit und/oder Ort des Marktes zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Teilnehmer zumutbar ist. Zumutbar sind nur unerhebliche Leistungsänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Der Veranstalter wird den Teilnehmer im Falle einer Änderung von Zeit oder Ort des Marktes rechtzeitig hierüber informieren.

11.2. Bei einer erheblichen Leistungsänderung kann der Teilnehmer kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einem gleichwertigen anderen Markt verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, dies ohne Mehrpreis für den Teilnehmer umzusetzen.

11.3. Die Rechte gemäß vorstehender Ziffer hat der Teilnehmer unverzüglich nach der Information des Veranstalters über die Leistungsänderung diesem gegenüber geltend zu machen.

11.4. Der Veranstalter ist berechtigt, den Markt aus wichtigen Gründen, wie etwa höherer Gewalt oder Risiken für Leib, Leben oder Gesundheit kurzfristig gegen volle Erstattung eines ggf. bereits gezahlten Teilnahmeentgelts abzusagen. Der Veranstalter wird sich bei Ausfall des Marktes um einen Ersatztermin bemühen.

12. Rechte des Veranstalters bei Verstößen, Freistellung

12.1. Verstößt der Teilnehmer gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen diese AGB oder liegen dem Veranstalter konkrete Anhaltpunkte hierfür vor, ist der Veranstalter berechtigt ohne Vorankündigung und weitere Prüfung

• eine Verwarnung auszusprechen,
• einen Platzverweis auszusprechen,
• dem Teilnehmer den Zutritt zum Markt vorübergehend oder dauerhaft zu untersagen oder
• sonstige erforderliche und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Welche Maßnahme der Veranstalter ergreift, ist einzelfallabhängig und steht im billigen Ermessen des Veranstalters.

12.2. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, wegen eines Verstoßes des Teilnehmers gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen diese AGB rechtliche Schritte einzuleiten.

12.3. Der Teilnehmer stellt den Veranstalter von allen berechtigten Forderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten Dritter in Bezug auf das Verhalten des Teilnehmers auf dem Markt geltend gemacht werden. Der Teilnehmer übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Teilnehmer nicht zu vertreten ist. Der Teilnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

13. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet dem Teilnehmer aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

13.1. Der Veranstalter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
• aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.2. Verletzt der Veranstalter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Veranstalter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.

13.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. 13.4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Veranstalters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

14. Anwendbares Recht Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

15. Gerichtsstand Handelt der Teilnehmer als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Veranstalters. Hat der Teilnehmer seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Veranstalters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Teilnehmers zugerechnet werden können. Der Veranstalter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Teilnehmers anzurufen.

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